SATZUNG

Internationales Institut zur Entwicklungsförderung der Jugend
 

§ 1

Name und Sitz des Instituts:

1. Der Verein führt den Namen Internationales Institut zur Entwicklungsförderung der
Jugend e.V. ‚ im folgenden kurz “Institut“ genannt.
2. Der Sitz des Instituts ist Denzlingen bei Freiburg i. Brsg., Gerichtsstand Emmendingen.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dez. 1986
 
§ 2

Zweck und Ziel des Instituts:
1. Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
durch Förderung der Erziehung, der Jugend- und Berufsbildung im Sinn d. AO.

2. Es hat sich insbesondere zum Ziel gesetzt:
Das brachliegende Potential an Kräften und Fähigkeiten in den Partnerländern
(besonders der Dritten Welt) zu fördern und zur Entfaltung zu bringen, damit sie
aus eigener Kraft mit der notwendigen Dynamik und Kreativität die Probleme
ihres Landes selber erkennen und lösen können um dadurch positive Auswirkungen
in vielen Lebensbereichen zu erreichen.

- Individuelle Ziele:
a) altersgemäße Förderung der Persönlichkeit auf der Basis der individuellen
Virtualität, d.h. der Begabungen, Interessen und Neigungen,
b) frühe Chancen zur Erkenntnis der eigenen Interessen und Fähigkeiten als
Grundlage zur Selbstverwirklichung,
c) Förderung der Eigeninitiative mit dem Ziel, private Kleinunternehmen oder
Kooperative (Genossenschaften) zu gründen,
d) die aktive Teilnahme am gesamten Entwicklungsprozess des Landes.

- Gesellschaftliche Ziele:
a) die Förderung des kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Umfeldes,
b) die Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen und Infrastrukturen,
durch bessere Nutzungsmöglichkeiten moderner Arbeits- und
Kommunikationsmittel besonders im ländlichen Bereich,
c) Förderung der Wirtschaftsstruktur in den Dörfern durch die Ausbildung von Jungen
Fachkräften sowie deren Unterstützung bei der Existenzsicherung in kleineren
Betrieben und Kooperativen,
d) Kennen lernen unterschiedlicher Kulturen - Kulturaustausch
e) Modell- und Partnergruppen zur Begabungsförderung

3. Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
a) Erforschung der notwendigen Grundlagen, Mittel und Methoden
b) Entwicklung von Förderungsprogrammen die den Begabungen, dem Alter, den
Notwendigkeiten und Möglichkeiten des Landes und der Gegend angemessen sind.
Diese Förderungsprogramme die im frühen Kindesalter ansetzen und das Kind
während des Schulalters begleiten, sollen den Jugendlichen bis zur Berufsreife
fördern und ihm helfen den Lebensunterhalt zu sichern.
c) Öffentlichkeitsarbeit die den Zweck hat, diese Methode der Entwicklungsförderung
der Jugend, kurz EDEJU genannt, für weitere Interessenten der Partnerländer
zugänglich zu machen,
d) Einrichtung von EDEJU-Zentren In Partnerländern und die Ausbildung von
Projektträgern und -leitern sowie deren Mitarbeiter,
e) Ausstattung der Zentren mit Sachmitteln, die für die Arbeit notwendig sind,
f) Vermittlung von Handelspartnern die die in den Partnerländern produzierten Waren
vertreiben,
g) Aufbau von Modellgruppen zur Begabungsförderung
 

§ 3

Gemeinnützigkeit:

1) Die Tätigkeit des Instituts ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Gewinn
ausgerichtet, sondern dient ausschließlich gemeinnützigen und wissenschaftlichen Zwecken
im Sinne der Bestimmungen der AO.
2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Instituts. Es darf außerdem
keine Person durch Verwaltungsaufgaben. die den Zwecken des Instituts fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 4

Mitgliedschaft:

1. Mitglied des Instituts kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten
oder öffentlichen Rechts werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der dem neuen Mitglied
eine Mitgliedskarte aushändigt.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tod des Mitglieds
b) Durch schriftliche Austrittserklärung, die gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. Der
Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Instituts verstoßen hat ausschließen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Einspruch beim Vorstand zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb einer Frist von einem Monat keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 5

Organe:

Die Organe des Instituts sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Institutsbeirat

6 §

Die Mitgliederversammlung:

1. Zu den Mitgliederversammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom
Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter eingeladen. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn ein Viertel
der Mitglieder die Einberufung beim Vorstand unter Angabe des Zwecks schriftlich
beantragt. Die Ladungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Wochen, sie kann in Eilfällen auf
1 Woche verkürzt werden.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Beschlüsse über Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Abweichend davon gilt im Falle der
Auflösung des Instituts S 10 dieser Satzung.
3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes und des Institutsbeirats,

b) die Genehmigung der Jahresrechnung, des Haushaltsplanes und der Beitragsordnung.

c) Entlastung des Vorstandes.

d) die Wahl der Rechnungsprüfer

e) die Änderung der Satzung

f) der Auflösungsbeschluss nach § 10 dieser Satzung.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse der Wahlen ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
unterzeichnet wird.

§ 7

Der Gesamtvorstand — Der engere Vorstand:

1. Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu fünfzehn Mitgliedern, die auf die Dauer von vier
Jahren gewählt werden. Er bleibt bis zur Neuwahl des Gesamtvorstandes im Amt.
2. Der engere Vorstand (§ 26 BGB), besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter
und dem Schatzmeister. Jedes Mitglied des engeren Vorstandes ist
alleinvertretungsberechtigt,
3. Die Sitzungen des Gesamtvorstands finden auf Einladung des 1. Vorsitzenden statt.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden
gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 8

Institutsbeirat:

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren einen Institutsbeirat. Er hat die
Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere im Bereich der
Forschung und Entwicklung von Förderprogrammen beratend mitzuarbeiten.

§ 9

Mitgliedsbeiträge

Das Institut erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag,
der zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig wird. über die Höhe des Jahresbeitrages
entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10

Auflösung des Instituts:

1. Die Auflösung des Institutes kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von Dreiviertel der Vereinsmitglieder mit einer
Dreiviertelmehrheit gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung beschlossen werden.
Bei Beschlussunfähigkeit dieser ersten Versammlung hat innerhalb von vier Wochen nach
dieser Versammlung eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung
stattzufinden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist für die zweite
Versammlung beträgt eine Woche.
2. Bei Auflösung des Institutes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach
Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen nach Einwilligung durch das
Finanzamt an eine noch zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft mit der Auflage, das
übertragene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.